Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 03.11.1986

Rechtsprechung
   OLG Bamberg, 23.02.1987 - 7 UF 148/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2886
OLG Bamberg, 23.02.1987 - 7 UF 148/86 (https://dejure.org/1987,2886)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.02.1987 - 7 UF 148/86 (https://dejure.org/1987,2886)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 23. Februar 1987 - 7 UF 148/86 (https://dejure.org/1987,2886)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1987,2886) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    BGB §§ 1626, 1671, 1672, 1678
    Elterliche Sorge; Voraussetzungen für gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung der Eltern; übereinstimmender Elternvorschlag; Sicherheit und Geborgenheit; Gefährdung des Kindeswohles.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 1034
  • FamRZ 1987, 509
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.1987 - 7 UF 148/86
    Dieser Überzeugung liegen folgende Überlegungen zugrunde: 1. Von dem theoretischen Ansatz her, also ohne Argumente aus der täglichen, von Scheidungsrichtern erlebten Praxis mit einfließen zu lassen, ist die gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung als die beste, weil die betroffenen Kinder am wenigsten schädigende Lösung bei Sorgerechtsentscheidungen einzustufen, denn: a) Am besten werden Kinder von verheirateten, die Ehe als sittliche Lebensgemeinschaft bejahenden Eltern gemeinsam erzogen (BVerfG FamRZ 1971, 421): So nämlich wird eines der wichtigsten Ziele der Erziehung, das Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit, die fähig ist, in einer Gemeinschaft zu leben, am ehesten erreicht (BVerfG FamRZ 1982, 1179, 1182; 1968, 578, 584); b) Die mit jeder Trennung und Scheidung der Eltern verbundene Schädigung der Kinder (so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, etwa FamRZ 1982, 1179, 1183) ist dort am geringsten, wo ein möglichst großer Rest des vor der Auflösung der elterlichen Familie bestehenden Gefühls der Sicherheit und Geborgenheit und der vorhandenen Bindungen und Beziehungen bewahrt werden kann (BT-Dr. 8/2788 S. 61; BVerfG FamRZ 1982, 1183): Gerade von den Verlusten in diesem Bereich gehen nämlich die Gefahren und Schädigungen für die durch Trennung und Scheidung ihrer Eltern betroffenen Kinder aus; c) Den vorstehend beschriebenen Verlust hält die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung in denjenigen Fällen, in denen sie anwendbar ist, unbestreitbar am geringsten: Das Kind kann sich weiterhin von beiden Eltern geliebt und betreut fühlen, und muß sich nicht für und damit zugleich gegen einen Elternteil entscheiden.

    Auch ein übereinstimmender Vorschlag der Eltern kann durch völlig andere Motive als das Wohl der Kinder veranlaßt sein, und eine sorgfältige Nachprüfung, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht fordert (FamRZ 1982, 1179, 1184 unter b)), kann durchaus erbringen, daß die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung Kinder auf Dauer zum Kampfplatz ihrer zerstrittenen Eltern machen würde.

  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 192/70

    Sorgerechtsregelung

    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.1987 - 7 UF 148/86
    Dieser Überzeugung liegen folgende Überlegungen zugrunde: 1. Von dem theoretischen Ansatz her, also ohne Argumente aus der täglichen, von Scheidungsrichtern erlebten Praxis mit einfließen zu lassen, ist die gemeinsame elterliche Sorge nach Scheidung als die beste, weil die betroffenen Kinder am wenigsten schädigende Lösung bei Sorgerechtsentscheidungen einzustufen, denn: a) Am besten werden Kinder von verheirateten, die Ehe als sittliche Lebensgemeinschaft bejahenden Eltern gemeinsam erzogen (BVerfG FamRZ 1971, 421): So nämlich wird eines der wichtigsten Ziele der Erziehung, das Heranwachsen zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit, die fähig ist, in einer Gemeinschaft zu leben, am ehesten erreicht (BVerfG FamRZ 1982, 1179, 1182; 1968, 578, 584); b) Die mit jeder Trennung und Scheidung der Eltern verbundene Schädigung der Kinder (so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, etwa FamRZ 1982, 1179, 1183) ist dort am geringsten, wo ein möglichst großer Rest des vor der Auflösung der elterlichen Familie bestehenden Gefühls der Sicherheit und Geborgenheit und der vorhandenen Bindungen und Beziehungen bewahrt werden kann (BT-Dr. 8/2788 S. 61; BVerfG FamRZ 1982, 1183): Gerade von den Verlusten in diesem Bereich gehen nämlich die Gefahren und Schädigungen für die durch Trennung und Scheidung ihrer Eltern betroffenen Kinder aus; c) Den vorstehend beschriebenen Verlust hält die gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung in denjenigen Fällen, in denen sie anwendbar ist, unbestreitbar am geringsten: Das Kind kann sich weiterhin von beiden Eltern geliebt und betreut fühlen, und muß sich nicht für und damit zugleich gegen einen Elternteil entscheiden.
  • OLG Karlsruhe, 08.10.1986 - 2 UF 140/86
    Auszug aus OLG Bamberg, 23.02.1987 - 7 UF 148/86
    Mit dem Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 1987, 89 mwN) ist der Senat der Überzeugung, daß gemeinsame elterliche Sorge nach der Scheidung nur dann angeordnet werden kann, wenn neben weiteren Voraussetzungen der übereinstimmende Wunsch der Eltern nach einer solchen Regelung besteht.
  • BGH, 14.10.1992 - XII ZB 150/91

    Änderung der Anordnung zum gemeinsamen Sorgerecht

    Auch in Judikatur und Literatur herrscht weitgehend Übereinstimmung in der Frage, daß diese Voraussetzungen feststehen müssen, wenn den Eltern nachehelich die gemeinsame Sorge für ein minderjähriges Kind belassen werden soll (vgl. etwa OLG Bamberg FamRZ 1987, 509, 511; 1988, 752 mit Anm. Luthin S. 753; 1991, 590; OLG Celle FamRZ 1985, 527; OLG Hamburg FamRZ 1985, 1284; OLG Hamm FamRZ 1988, 753; 1989, 654; KG FamRZ 1989, 654; OLG Stuttgart FamRZ 1991, 1220 [OLG Stuttgart 24.01.1991 - 17 UF 395/90]; Kommentare zu § 1671 BGB: RGRK/Adelmann Rdn. 25; Palandt/Diederichsen, 51. Aufl. Rdn. 7; Staudinger/Coester 12. Aufl. Rdn. 172, 173; MünchKomm/Hinz 3. Aufl. Rdn. 67 ff; Soergel/Straetz 12. Aufl. Rdn. 19; ferner Johannsen/Henrich/Jaeger aaO. Rdn. 74; Schwab Handbuch des Scheidungsrechts III Rdn. 95 ff; Kropholler JR 84, 89, 94; Luthin, Gemeinsames Sorgerecht nach der Scheidung S. 65).
  • OLG Bamberg, 26.10.1990 - 2 UF 159/90

    Anforderungen an die Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • OLG Bamberg, 09.02.1988 - 7 UF 135/87

    Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge bei Widerspruch eines Elternteils;

    Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (FamRZ 1987, 509, 511) fest, nach der die Anordnung gemeinsamer elterlicher Sorge gegen den Widerspruch eines Elternteils nicht angeordnet werden darf.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Hamm, 03.11.1986 - 4 UF 292/86   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1986,4143
OLG Hamm, 03.11.1986 - 4 UF 292/86 (https://dejure.org/1986,4143)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.11.1986 - 4 UF 292/86 (https://dejure.org/1986,4143)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. November 1986 - 4 UF 292/86 (https://dejure.org/1986,4143)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,4143) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • mansui.eu PDF

    ZPO §§ 325, 620, 727, 731
    Ehewohnung und Hausrat; Hausratsteilung; Zwangsvollstreckung aus einstweiliger Anordnung über HeHrausgabe von Hausrat gegen einen Dritten.

  • rechtsportal.de

    ZPO §§ 325, 727

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsnachfolger; Herausgabeanspruch von Hausratsgegenstände; Einstweilige Anordnung

Papierfundstellen

  • FamRZ 1987, 509
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht